Der Förderverein

Ziele

Anliegen des Vereins ist, die Schulleitung und die Lehrer in ihren Bemühungen um eine bestmögliche Ausbildung ihrer Schüler zu unterstützen. Dazu gehören:

  • Knüpfen und Pflegen von Kontakten zur Wirtschaft und Forschung als Projektpartner und -förderer
  • Sammlung und Bewilligung von Geldmitteln als Beihilfen zur Anschaffung von besonderen Lehr- und Lernmitteln;
  • finanzielle Unterstützung für Schülerinnen und Schüler zur Wahrnehmung von Förderleistungen, z. B. Aufenthalte an anderen Gymnasien innerhalb und außerhalb Europas
  • Zuschüsse zu den Kosten für Schüler und Eltern bei Wettbewerbsteilnahmen
  • Verleihung von Preisen an Schülerinnen und Schüler als Anerkennung für besondere Leistungen und Verdienste.

Der Förderverein finanziert sich ausschließlich über Mitgliedsbeiträge und Spenden.

Vorstand

Vorsitzender:
Martin Bauersfeld

Stellvertretende Vorsitzende:
Dr. Franziska Appel

Stellvertretender Vorsitzender:
Dr. Robert Szczesny

Vertreterin der Schule:
Claudia Schapitz, stellv. Schulleiterin

Mitglied:
Roy Lehmann

Finanzen:
Heiner Nagel

Kontakt zum Vorstand:
Förderverein des Cantor-Gymnasiums e. V.
Torstraße 13
D-06110 Halle (Saale)
E-Mail: vorstand(at)cantor-foerderverein.de

Satzung

$ 1 Name

Der Verein führt den Namen „Förderverein des Georg-Cantor-Gymnasiums e. V.“.

§ 2 Sitz, Vereinsregister, Geschäftsjahr

  1. 1. Der Sitz des Vereins ist Halle (Saale).
  2. 2. Der Verein wurde am 05.08.1992 unter VR 675 beim Amtsgericht Halle (Saale) eingetragen.
  3. 3. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 3 Zweck

1. Der Förderverein des Georg-Cantor-Gymnasiums ist selbstlos tätig bzw. verfolgt keineeigenwirtschaftlichen Zwecke. Er verfolgt unmittelbar und ausschließlich gemeinnützige Zwecke. Der Satzungszweck wird insbesondere durch die nachfolgend aufgeführten Ziele und Aufgabenverwirklicht:

a. der Förderung der Entwicklung des Georg-Cantor-Gymnasiums;

b. der Förderung der Fähigkeit der Schülerinnen und Schüler des Georg-Cantor-Gymnasiumszur Selbstentscheidung in sozialer Verantwortung;

c. der Förderung und Unterstützung der Schülerinnen und Schüler des Georg-Cantor-Gymnasiums zum Erlangen einer allgemeinen Studierfähigkeit;

d. der Förderung einer humanistischen Bildung;

e. der Förderung fachübergreifender Kenntnisse in Mathematik und den Naturwissenschaften;

f. der Zusammenarbeit mit anderen Einrichtungen zur Förderung des Georg-Cantor-Gymnasiums;

g. der Förderung der Beziehungen zwischen den ehemaligen Schülerinnen und Schülern, den Bürgerinnen und Bürgern der Stadt Halle, den Personen des öffentlichen Lebens, der Wirtschaft und dem Georg-Cantor-Gymnasium.

2. Er sucht dies insbesondere unter Fühlungnahme mit Einrichtungen und Einzelpersonen der Wissenschaft und Bildung, der Industrie, des gewerblichen Mittelstandes und der freien Berufe, der Landwirtschaft, des Verkehrswesens und der Verwaltung zu erreichen:

a. durch Vorträge und Veranstaltungen über Fragen des Schulwesens;

b. durch Sammlung und Bewilligung von Geldmitteln als Beihilfen zur Unterstützung des Georg-Cantor-Gymnasiums zur Anschaffung von Lehr- und Lernmitteln;

c. durch Bewilligung von Geldern für Schülerinnen und Schüler zur Wahrnehmung vonFörderleistungen. Dazu zählen insbesondere Aufenthalte an anderen Gymnasien innerhalbund außerhalb Europas zur Vertiefung des Gedankens der Völkerverständigung;

d. durch Verleihung von Preisen an Schülerinnen und Schüler als Anerkennung für besondereLeistungen und Verdienste.

3. Die Mittel des Vereins dürfen nur zugunsten der von ihm verfolgten Zwecke, Ziele und Aufgaben verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen darf niemand begünstigt werden.

§ 4 Begründung der Mitgliedschaft

  1. Mitglieder des Vereins können werden:
    a. Natürliche Personen
    b. Juristische Personen
    c. Personengemeinschaften
  2. Die Mitgliedschaft ist schriftlich beim Vorstand des Vereins zu beantragen. Beschränkt
    geschäftsfähige Personen, insbesondere Minderjährige, werden durch ihre gesetzlichen Vertreter
    angemeldet. Eigene Anträge beschränkt Geschäftsfähiger bedürfen der Zustimmung ihrer
    gesetzlichen Vertreter. Mit der Zustimmung bzw. der Antragstellung verpflichten sich die Mitglieder
    und deren gesetzliche Vertreter, fällige Beiträge zu begleichen.
  3. Über Aufnahmeanträge entscheidet der Vorstand nach billigem Ermessen. Gegen die Ablehnung
    eines Aufnahmeantrags kann der Antragsteller die Mitgliederversammlung anrufen.

§ 5 Ehrenmitglieder

Wer sich besondere Verdienste um den Verein erworben hat, kann von der Mitgliederversammlung
auf Vorschlag des Vorstandes mit Zweidrittelmehrheit zum Ehrenmitglied ernannt werden.

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Vereinsmitgliedschaft endet durch Tod, Kündigung, Streichung von der Mitgliederliste oder
    durch Ausschluss aus dem Verein.
  2. Eine Kündigung bedarf der Schriftform. Bei nicht voll geschäftsfähigen Mitgliedern bedarf eine
    Kündigung der Zustimmung der gesetzlichen Vertreter. Eine Kündigung ist nur zum Schluss eines
    Kalenderhalbjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von mindestens zwei Wochen zulässig.
  3. Die Streichung von der Mitgliederliste ist zulässig, wenn ein Vereinsmitglied bestehende
    Verbindlichkeiten trotz zweifacher Mahnung nicht erfüllt. Zwischen den Mahnungen müssen
    wenigstens vier Wochen liegen. Darüber hinaus ist eine Streichung zulässig, wenn ein Mitglied seinen
    Beitrag für die zwei vorangegangenen Jahre nicht entrichtet hat. Über die Streichung entscheidet der
    Vorstand. Die Entscheidung ist dem betroffenen Mitglied an die von ihm dem Verein zuletzt
    mitgeteilte Anschrift bekannt zu geben.
  4. Über einen Ausschluss eines Vereinsmitgliedes entscheidet der Vorstand auf Antrag eines
    Mitgliedes, wenn in der Person des Mitgliedes ein wichtiger Grund vorliegt, dass das Mitglied
    erheblich gegen die Interessen des Vereins gehandelt oder dem Ansehen des Vereins beträchtlichen
    Schaden zugefügt hat.
  5. Gegen die Streichung von der Mitgliederliste oder den Ausschluss nach Ziff. 3 und 4 kann das
    Mitglied die Mitgliederversammlung anrufen.

§ 7 Beitrag

  1. Von den Mitgliedern des Vereins wird ein Mitgliedsbeitrag erhoben. Die Höhe und die Fälligkeit
    werden von der Mitgliederversammlung festgelegt.
  2. Der Vorstand kann einem Vereinsmitglied die Beitragsentrichtung aus wichtigem Grund teilweise
    oder ganz erlassen oder stunden.
  3. Ehrenmitglieder sind nicht verpflichtet, Mitgliedsbeiträge zu entrichten.

§ 8 Rechte der Mitglieder

Die Mitglieder haben bevorzugten Zutritt zu den Veranstaltungen des Vereins.

§ 9 Vereinsorgane

Organe des Vereins sind:
a. der Vorstand
b. die Mitgliederversammlung
c. der Beirat

§ 10 Vorstand

  1. Der Vorstand setzt sich aus dem Vorsitzenden, zwei Stellvertretern und drei weiteren Mitgliedern
    zusammen. Alle Vorstandsmitglieder müssen voll geschäftsfähig sein.
  2. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung
    einem anderen Vereinsorgan obliegen. Neben der Vertretung des Vereins hat der Vorstand auch die
    laufenden Geschäfte zu führen, zu denen auch die Vorbereitung und Einberufung der
    Mitgliederversammlungen einschließlich der Festlegung deren Tagesordnung rechnet.
  3. Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei
    Jahren in geheimer Abstimmung mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt. Ihr Amt endet mit der
    Wahl der Nachfolger oder mit dem Ausscheiden aus dem Verein. Ein Vorstandsmitglied kann nur ein
    Vorstandsamt ausüben. Die Vereinigung mehrerer Ämter in einer Person ist unzulässig. Der Vorstand
    arbeitet ehrenamtlich. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so kann bis zur nächsten
    ordentlichen Mitgliederversammlung der Vorstand das Amt kommissarisch durch ein weiteres
    Mitglied besetzen. Die Amtsdauer eines nachgewählten Vorstandsmitgliedes beschränkt sich auf die
    Amtsdauer der übrigen Vorstände.
  4. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder an der Beschlussfassung
    teilnehmen. Die Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Beschlüsse können ferner durch Umlaufbeschlüsse – auch auf elektronischem Weg – oder in Videokonferenzen gefasst werden. Bei
    Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden oder die seines Sitzungsvertreters. Die
    Zuständigkeiten und der Geschäftsablauf können in einer Geschäftsordnung, die durch
    Vorstandsbeschluss erlassen wird, geregelt werden. Die Einberufung des Vorstandes bedarf keiner
    bestimmten Ladungsform.

§ 11 Vertretung des Vereins

  1. Der Vorstand i.S.d. § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden und den zwei Stellvertretern. Der
    Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorsitzenden allein oder durch die
    Stellvertreter gemeinsam vertreten. Der Vorstand ist von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit.
  2. Die Geschäftsführungsbefugnis des Vorstandes im Innenverhältnis kann durch Beschluss der
    Mitgliederversammlung beschränkt werden. Im Innenverhältnis sind die Stellvertreter nur im
    Verhinderungsfall des Vorsitzenden zur Geschäftsführung befugt.

§ 12 Beirat

Die Schulleitung, der Elternrat und der Schülerrat entsenden jeweils bis zu zwei Vertreter nach
eigenem billigen Ermessen in den Beirat. Der Beirat berät den Vorstand in grundsätzlichen Fragen.
Die Vertreter sind berechtigt, vom Vorstand angehört zu werden. Der Vorstand kann den Beirat im
Ganzen oder einzelne Mitglieder zu seinen Sitzungen mit beratender Stimme hinzuziehen.

§ 13 Einberufung und Leitung der Mitgliederversammlung

  1. Es finden ordentliche und bei Bedarf außerordentliche Mitgliederversammlungen statt. Dieordentliche Mitgliederversammlung findet regelmäßig im ersten Halbjahr eines jeden Jahres statt.
  2. Die Mitgliederversammlung wird mit einer Frist von mindestens zwei Wochen schriftlich oderelektronisch unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Ladungsfrist beginnt mit dem Tag derAbsendung der Einladungen.
  3. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied denVerein schriftlich oder auf elektronischem Weg bekannt gegebene Adresse gerichtet ist oder durchÜbergabe an ein Kind des Mitglieds erfolgt.
  4. Die Tagesordnung einer ordentlichen Mitgliederversammlung muss mindestens enthalten:
    a. Geschäftsbericht des Vorstandes;
    b. Kassenbericht;
    c. Bericht der Kassenprüfer;
    d. Entlastung des Vorstandes.
  5. Jedes Mitglied kann in der Mitgliederversammlung den Antrag auf Ergänzung der Tagesordnungerstellen. Über den Antrag beschließt die Mitgliederversammlung. Änderungen des Beitrags oder derSatzung sowie die Auflösung des Vereins können nicht Gegenstand der Ergänzung der Tagesordnungsein.
  6. Die Mitgliederversammlung wird vom Vereinsvorsitzenden, im Verhinderungsfall von einemStellvertreter, erforderlichenfalls von einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Ist keinVorstandsmitglied anwesend, wählt die Mitgliederversammlung einen Leiter.
  7. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorsitzenden binnen vier Wocheneinzuberufen, wenn der Vorstand dies beschließt oder mindestens 1/10 aller Mitglieder schriftlichunter Angabe des Beratungsgegenstandes dieses beantragt.
  8. Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, das vom Protokollführer und vomVersammlungsleiter zu unterzeichnen ist. Die Genehmigung des Protokolls erfolgt durch den Vorstand.

§ 14 Stimmrecht

  1. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn wenigstens 10 Vereinsmitglieder anwesend sind.
  2. Stimmberechtigt sind alle anwesenden Vereinsmitglieder, die das 14. Lebensjahr überschritten haben. Bei Beschlüssen über Beiträge und Umlagen sind nur volljährige Mitglieder stimmberechtigt. Die Übertragung und die Ausübung des Stimmrechts durch Bevollmächtigte ist zulässig. Soweit das Stimmrecht nicht von einem Ehegatten des Mitgliedes wahrgenommen wird, bedarf es einer schriftlichen Vollmacht, die zu Beginn der Mitgliederversammlung dem Vorstand vorliegen muss.
  3. Die Abstimmung erfolgt mit Ausnahme der Vorstandswahl mit Handzeichen. Auf Entscheidung des Versammlungsleiters oder auf Verlangen von mindestens acht anwesenden Mitgliedern ist eine
    Abstimmung schriftlich durchzuführen.
  4. Bei einer Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
    Stimmenthaltungen rechnen nicht mit.
  5. Bei Personalentscheidungen ist derjenige gewählt, der mehr als die Hälfte der abgegebenen
    gültigen Stimmen auf sich vereinigen konnte. Stimmenenthaltungen rechnen nicht mit. Gelingt dies keinem Bewerber, erfolgt eine Zweitwahl. Gewählt ist dann, wer die meisten Stimmen bekommen hat. Über die Gültigkeit von Stimmen entscheidet der Versammlungsleiter.
  6. Satzungsänderungen, Änderungen des Zweckes sowie Ergänzungen der Tagesordnung nach § 13
    Ziff. 5 bedürfen einer 2/3-Mehrheit, die Auflösung des Vereins eine Mehrheit von 9/10 der
    abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen rechnen nicht mit.

§ 15 Kassenprüfer

  1. Die Mitgliederversammlung wählt aus dem Kreis der Mitglieder zwei Kassenprüfer auf die Dauer
    von drei Jahren. Die Kassenprüfer dürfen nicht dem Vorstand angehören.
  2. Aufgabe der Kassenprüfer ist es, die Buchführung des Vereins auf Ordnungsmäßigkeit zu prüfen
    und der Mitgliederversammlung über das Prüfungsergebnis mindestens einmal jährlich zu berichten.
  3. Das Amt eines Kassenprüfers endet vorzeitig mit seinem Ausscheiden aus dem Verein oder mit der
    Wahl in den Vorstand.

§ 16 Auflösung

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen des
Vereins dem Georg-Cantor-Gymnasium zur Erfüllung seiner Aufgaben zu.

§ 17 Gerichtsstand

Gerichtsstand des Vereins ist Halle (Saale).

Die Satzung wurde am 23. April 2002 beschlossen, und am 30. Juni 2022 in § 10 Ziffer 4. sowie am 28.06.2023 in § 3 Ziffer 3. ergänzt.

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Satzung des Fördervereins (PDF)